Corona-Verordnungen: Schwierige Lage für die Clubs
Seit einigen Tagen dürfen in vielen Regionen die Clubs wieder unter strengen Auflagen öffnen: alle Gäste müssen Maske tragen, es müssen fünf Quadratmeter Platz pro Gast zur Verfügung stehen, und es wird von Ungeimpften und Nicht-Genesenen ein negativer PCR-Test verlangt. Das erscheint vielen nicht praktikabel: „Bei 300 Quadratmeter Veranstaltungsfläche können wir mit bis zu 600 Gästen rechnen. Wie soll denn der Betrieb mit nur 60 Personen laufen, die dann auch noch mit Maske tanzen müssen? Die Politik muss dringend mit uns sprechen, damit wir diesen Unsinn klären können“, fordert Matthias Morgenstern, Betreiber des Tanzhaus West in Frankfurt und Vorsitzender von Clubs am Main, die die Interessen von etwa 30 Clubs in Frankfurt und Umgebung vertritt. Diese bezeichnet die Öffnungsstrategie der hessischen Landesregierung als „Etikettenschwindel“, Veranstaltungen in Clubs seien politisch nicht gewollt. Die aktuelle Verordnung lasse außer Acht, dass es mittlerweile viele Geimpfte und Genese gäbe; es gäbe für Genehmigungsbehörden und Clubbetreiber*innen keinerlei Handlungsspielraum, z.B. Veranstaltungen mit Konzepten für Geimpfte und Genese durchzuführen.
Dass die Vorsicht der Politik durchaus berechtigt ist, zeigt ein Coronaausbruch in Hannover, der Mitte Juli für Schlagzeilen sorgte. Die Inzidenz in der Region war unter 10 gefallen, woraufhin die Maskenpflicht aufgehoben wurde und Clubs ihre Räumlichkeiten wieder bis zu 100% auslasten durften. Das Ergebnis eines rauschenden Partywochenendes mit völlig überfüllten Clubs: 140 Menschen Corona-Neuinfektionen, ingesamt 3000 Menschen mussten in Quarantäne. Das Gesundheitsamt ermittelte 10 Lokalitäten als Ausbreitungsorte, vier Testzentren wurde die Genehmigung entzogen, weil nicht seriös gearbeitet wurde.
Der Dehoga Baden-Württemberg arbeitet zur Zeit gemeinsam mit Vertreter*innen der Club- und Diskothekenbetreiber*innen in enger Abstimmung mit dem Sozialministerium „mit Hochdruck“ an der Ausarbeitung eines Muster-Hygienekonzepts. Ein erster Entwurf soll am Freitag im Laufe des Tages an das Sozialministerium übermittelt werden (Foto: pexels/Edoardo Tommasini).
Neue Verordnung in Rheinland-Pfalz bringt Lockerungen für Kulturszene
Vor einigen Tagen hat der rheinland-pfälzische Ministerrat über die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung beraten. Die Verordnung, die ab dem 16. September in Kraft tritt, bringt weitere Lockerungen für die Kulturszene und die Veranstaltungsbranche in Rheinland-Pfalz. So wird der Mindestabstand in Räumen mit fester Bestuhlung oder mit Sitzplan auf einen Sitzplatz gesenkt. Die Publikumsbegrenzungen werden bei weiterhin geltenden Hygiene- und Abstandsregeln auf 250 Personen in Innenräumen und 500 im Freien erhöht. Zusätzlich wurde in Abstimmung mit dem Landesmusikrat Rheinland-Pfalz ein umfassendes Hygienekonzept für den Musikbereich auf den Weg gebracht. „Die Lockerungen sind ein wichtiger Schritt für die rheinland-pfälzische Kulturszene. Uns ist bewusst, dass die Einrichtungen stark unter den notwendigen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung leiden. Mit dem Herbst werden Veranstaltungen in Innenräumen zunehmen. Durch angepasste Abstandsgebote wollen wir ermöglichen, dass mehr Menschen als bisher in den Genuss von Kultur kommen können und dabei gleichzeitig geschützt sind. Auch den Musikbereich stärken wir durch eine Abstandverringerung und machen Proben sowie Auftritte einfacher“, spricht sich Kulturminister Wolf für die Anpassungen aus.
10. Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz: Auftritte von Chören wieder möglich
Die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung, die durch das Gesundheitsministerium in Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurde, ermöglicht ab dem 24. Juni wieder den Auftritt von Chören. Auch kann Chorgesang unter Auflagen im Innenraum wieder stattfinden, wenn dafür der Mindestabstand im Auditorium verdoppelt wird. Veranstaltungen im Freien dürfen nun mit bis zu 350 Personen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 150 Personen durchgeführt werden. Für Unterricht mit Blasinstrumenten und Gesangsunterricht in Musikschulen gilt zukünftig das Abstandsgebot von drei Metern. Die Verordnung gilt voraussichtlich bis zum 31. August 2020.