Landgericht München urteilt: GEMA-Sperrtafeln auf YouTube sind rechtswidrig

Das Landgericht München hat gestern ein Urteil im Rechtsstreit der GEMA gegen YouTube um die Verwendung der sogenannten GEMA-Sperrtafeln verkündet. Die Sperrtafeln auf YouTube sind illegale Anschwärzung und Herabwürdigung, so das Landgericht München. Bei der Suche nach zahlreichen Musikvideos, Livestreams u.ä. auf der Internetplattform YouTube findet der User statt Musik folgende oder ähnliche Hinweise: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ Das Landgericht München urteilte heute, dass diese oder ähnliche von YouTube verwendeten Sperrtafel-Texte eine „absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA“ sei. Durch die Verwendung der Sperrtafeln würde die GEMA herabgewürdigt und angeschwärzt, begründet das Gericht weiter. Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. Hintergrund des Streits: YouTube zahlt keine Vergütung für die Nutzung von Musik auf ihrer Website, erwirtschaftet mit der Musik jedoch Werbeerlöse.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, über die Entscheidung des Gerichts: „Seit fast 3 Jahren führt YouTube die Öffentlichkeit mit diesen Sperrtafeln in die Irre und beeinflusst rechtswidrig die öffentliche Meinungsbildung einseitig zu Lasten der GEMA. YouTube stellt sich einerseits auf den Standpunkt, keine Lizenz und damit keine Rechte für die Videos zu benötigen. Andererseits sollen laut der Sperrtafel die Videos gerade aufgrund der unterbliebenen Rechteeinräumung nicht zu sehen sein. Diesen Widerspruch hat das Gericht erkannt und das Verhalten von YouTube als unzulässig eingestuft. Die Entscheidung ist ein wichtiges und positives Signal an die Musikurheber: Es ist nicht die GEMA, die den Musikgenuss im Internet verhindert. Sie will lediglich YouTube lizenzieren, so wie alle anderen Musikportale. Uns geht es darum, dass die Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke partizipieren und ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft bestreiten können.“

Das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig. Weitere Informationen zur Urteilsverkündung sowie Hintergründe zum Konflikt zwischen der GEMA und YouTube finden Sie hier: www.gema.de/youtube.

26.02.2014