Mehr Platz für Musik – Neue Regelungen aus den Bundesländern

Manch eine Musiker*in darf sich doch endlich wieder aus ihrem Mauseloch wagen: in einigen Bundesländern geht es weiter in Richtung Lockerungen der Corona-Bestimmungen.

Rheinland-Pfalz erlaubt Proben von Chören und Blasorchestern im Freien seit 10. Juni unter strengen Hygiene- und Abstandsregelungen. Der Landesmusikrat Berlin fordert ebenfalls eine Erlaubnis des Musizierens im Freien: anders als für Sportgruppen ist dies für Musiker*innen dort noch nicht erlaubt. Allerdings will das Land professionellen Musikern im Sommer die Open-Air-Saison ermöglichen. Auch in Bayern ist seit dem 8. Juni ist ein eingeschränkter Probenbetrieb für Instrumentalgruppen im Laienbereich wieder möglich. Diese können nun unter Beachtung strenger Schutz- und Hygienemaßgaben in Gruppen von bis zu zehn Personen erfolgen. Grundsätzlich muss zum Beispiel ein Abstand von zwei Metern zwischen den Musikern eingehalten werden, bei Blasinstrumenten drei Meter. Der Bayrische Chorverband protestiert dagegen, dass Chöre von dieser Regelung ausgenommen bleiben und verweist auf mehrere Studien, die ergaben, dass Singen keine signifikant größeren Luftbewegungen verursacht als normales Sprechen.

10.06.2020

BGH urteilt über zulässiges „häusliches Musizieren“

Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte vor kurzem das Urteil im Rechtsstreit zum Trompetenspiel in einem Augsburger Reihenhaus (AZ: V ZR 143/17). Hausmusik müsse in gewissen Grenzen als übliche Freizeitbeschäftigung möglich sein, urteilte der Karlsruher BGH in dem Verfahren. Maßstab sei der verständige Durchschnittsmensch. Es komme allerdings immer auf den Einzelfall an. Die Art des Instruments, die wahrnehmbare Lautstärke im Nachbarhaus und mögliche Erkrankungen der Nachbarn müssten berücksichtigt werden. Der für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat hält 2-3 Stunden an Wochentagen und 1-2 Stunden an Sonn- und Feiertagen als Richtwert für angemessen. Dabei seien Ruhezeiten über Mittag und in der Nacht einzuhalten. Ob ein*e Berufsmusiker*in übe, spiele keine Rolle. „Er kann nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte haben„, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann.

Der Senat verwies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Dieses hatte dem Musiker lediglich 10 Übungsstunden pro Woche werktags zu bestimmten Zeiten im Dachgeschoss und an maximal 8 Samstagen und Sonntagen je eine Stunde zugestanden. „Die Maßstäbe des Landgerichts sind zu streng„, sagte Stresemann. Auch über die Frage, ob der Trompeter weiterhin Schüler*innen zwei Stunden pro Woche unterrichten darf, muss das Landgericht neu entscheiden. Hier kommt es nach BGH-Auffassung auch darauf an, ob nur Tonleitern geübt werden und wie viele falsche Töne ein*e Schüler*in spielt.

Quelle: dpa

30.10.2018