Achtung: KSK muss über Mutterschaft unterrichtet werden

Selbstständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, müssen während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) der Künstlersozialkasse mitteilen, ob sie ihre Tätigkeit nach dem Mutterschutz wieder aufnehmen werden. Tun sie das nicht, wird die Mitgliedschaft automatisch gekündigt, weil angenommen wird, dass der Betreuungsaufwand für ein Kind keine künstlerische Tätigkeit mehr möglich macht (!). Anders wird anscheinend bei werdenden Vätern verfahren, bei ihnen wird angenommen, dass ihre Partnerin sich um die Kinder kümmert. Klingt diskriminierend? Die Künstlerin Susanne Wagner beschäftigt sich ausführlich in einem Blogartikel mit der Frage, ob die Künstlersozialkasse sozial für Frauen ist.

Übrigens bleibt während des Mutterschutzes die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse und damit die Sozialversicherungspflicht erhalten, es werden aber keine Beitragszahlungen fällig. Die Versicherung bei der KSK ist in der Zeit also komplett beitragsfrei. Die KSK muss aber über den Bezug von Mutterschaftsgeld unterrichtet werden. Dafür hält sie entsprechende Formulare bereit.

10.05.2021