Land Hessen erhöht Unterstützung für (ressourcenschwache) Musikschulen

Viele Musikschulen kämpfen mit den finanziellen Folgen des sogenannten Herrenberg-Urteils: Das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 hat zur Folge, dass Musikschulen bisherige Honorarlehrkräfte fest anstellen müssen, um Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Das führt zu erheblichen Mehrkosten. Damit keine Musikschule schließen muss, will die Landesregierung die 62 Musikschulen in Hessen stärker finanziell unterstützen. Wie der Kulturstaatssekretär Christoph Degen bei einem Pressegespräch in Frankfurt erläuterte, will das Land seinen Anteil zur Finanzierung der Musikschulen, die meist in kommunaler Trägerschaft sind, bis 2032 jedes Jahr um jährlich 600.000 Euro erhöhen (von 5,8 Prozent auf 17 Prozent im Jahr 2033). Mit dieser Steigerung sollen besonders ressourcenschwache Musikschulen gefördert werden. Die Zuweisung soll aber an Qualitätsstandards geknüpft werden, die in einer neuen Förderrichtlinie festgelegt werden sollen. Der Leiter der Musikschule Frankfurt Mathias Metzner fürchtet, dass einige Musikschulen die Elternentgelte erhöhen werden, um die Mehrkosten zu stemmen. Damit würde es noch schwerer, Kinder zu erreichen, die von Armut betroffen sind. Daher hält er eine gedrittelte Aufteilung der Kosten zwischen Land, Kommune und Eltern für ideal (momentan beträgt der Länderanteil in Frankfurt unter 3%, den Löwenanteil übernimmt die Stadt). Auch die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Frankfurt muss handeln: 41 Prozent der Lehre werde bis dato von Lehrbeauftragten erteilt, erläuterte Elmar Fulda, Präsident der Hochschule. „Das Urteil gefährdet das Musikausbildungssystem, wie wir es bisher kennen“, sagte er. 

16.05.2025

„Herrenberg-Urteil“: Übergangsregelung für Musikschulen bis Ende 2026

Die Bundesregierung hat am 29. Januar 2025 eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ für Musikschulen beschlossen. Diese wurde im Rahmen eines Änderungsantrags von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen im Vierten Sozialgesetzbuch gesetzlich verankert. Das Herrenberg-Urteil hatte weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Musikschullehrkräften, insbesondere betraf das Urteil die Frage der Sozialversicherungspflicht und die Einstufung von Lehrkräften als freie Mitarbeiter*innen oder angestellte Fachkräfte.

Kernpunkte der Übergangsregelung:
–    Die Übergangsregelung gilt bis 31.12.2026. Bis dahin können Honorarverträge an Musikschulen abgeschlossen und gelebt werden, wenn beide Vertragsparteien der selbständigen Tätigkeit zustimmen. 
–    keine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung vom Bildungsträger bei festgestellter Scheinselbstständigkeit an Musikschulen bis 31.12.2026, sofern die Vertragspartner von Selbständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung spätestens im Falle einer Überprüfung zustimmt.  
–    Mit dieser Regelung wird ein Zeitfenster geöffnet, in dem dauerhaft tragfähige Lösungen umgesetzt und ggf. notwendige Finanzierungen geschaffen werden können.

Der Deutsche Tonkünstler Verband arbeitet weiter an einer dauerhaften Lösung. Er steht für das duale System von Ausbau der Festanstellungen bei gleichzeitiger Ermöglichung von selbständiger Tätigkeit. 

11.02.2025

Koblenzer Erklärung: Musikschulen gegen Corona-Folgen sichern

„Musikschulen gegen Corona-Folgen sichern – Strukturen und Zukunftsfähigkeit stärken!“ ist der Tenor der Koblenzer Erklärung, die der Verband deutscher Musikschulen (VdM) am 2./3. Oktober 2020 in Koblenz verabschiedet hat. Darin fordert der VdM von Bund und Ländern, in einem weiteren Digitalpakt die Musikschulen als öffentliche Bildungseinrichtungen durch angemessene Investitionsförderung in die digitale Infrastruktur ebenso zu unterstützen, wie die  allgemeinbildenden Schulen im bisherigen Digitalpakt. Von den Ländern fordert der Verband zusätzlich eine Überarbeitung der Förderung, so dass die finanzielle Verantwortung zwischen Land, Kommunen und Eltern jeweils zu einem Drittel übernommen wird; zudem einen Strukturfonds für mindestens die nächsten drei Jahre. In einem weiteren Positionspapier zu Personalentwicklung und Nachwuchsgewinnung hält der VdM fest: „Zur Qualitätsentwicklung von Musikschule gehört untrennbar die Investition in Personalentwicklung und Qualifizierung. Um das Berufsbild der Musikschullehrkraft so attraktiv zu halten, dass dem erkennbaren und spürbaren Nachwuchsmangel entgegengewirkt werden kann, ist eine angemessene Vergütung erforderlich, die der Qualifikation der Lehrkräfte und der komplexen Aufgabenstellung ihres Berufsfeldes entspricht.“ Dazu gehöre die Erhöhung der Zahl sozialversicherungspflichtig beschäftigter Musikschullehrkräfte und einer zeitgemäßen attraktiven tarifliche Eingruppierung.

07.10.2020

Sachsen legt Sofortprogramm in Höhe von rund 6 Millionen für freiberufliche Musikpädagog*innen und Musikschulen auf

Sachsens Kulturministerium unterstützt die freien Musikschulen mit einem neuen Sofortprogramm in Höhe von rund 6 Millionen Euro. Mit dem Programm sollen die Einnahmeverluste der freien Musikschulen und der Honorarlehrkräfte aufgrund der Corona-Pandemie ausgeglichen werden. Zudem werden bis zu 60% der Honorarausfälle von freien oder privaten Anbietern von außerschulischem Musikunterricht ersetzt. Der Sächsische Musikrat begrüßt die Finanzhilfen des Freistaates Sachsen für nicht-kommunale Musikschulen sowie für freie und private Anbieter von Musikunterricht. Das Programm ist eine Wertschätzung gegenüber den vielen Musikpädagoginnen und Musikpädagogen in Sachsen. Die Musikschulen erhalten einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Das Programm gilt innerhalb des Zeitraumes, in dem die Allgemeinverfügung den Musikschulunterricht auch zu Teilen nicht ermöglicht. Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung ist, dass sich die Musikschulen nicht in kommunaler Trägerschaft befinden und bereits durch das SMWK im Rahmen der Förderrichtlinie Musikschulen/Kulturelle Bildung gefördert werden. Freie oder private Anbieter von außerschulischem Musikunterricht aus Sachsen, die professionell und selbstständig tätig sind, ihr Einkommen überwiegend durch ihre Freiberuflichkeit verdienen und durch die Absage von außerschulischem Musikunterricht aufgrund der aktuell geltenden Allgemeinverfügung für den Freistaat Sachsen Einnahmeausfälle nachweisen, können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe bis zu 60 % der nach-gewiesenen Einnahmeausfälle beantragen. Die maximale Unterstützung beträgt 750 EUR je Woche. Das Hilfsprogramm wird den Zeitraum Mitte März bis zum Ende des Schuljahres abdecken. Die Anträge für Hilfen aus dem Sofortprogramm können ab sofort beim Sächsischen Musikrat gestellt werden. Die Beantragung ist ab sofort online möglich.

08.05.2020

Musikschulen öffnen in einigen Bundesländern

Endlich wieder bildschirmfrei lernen! Die Musikschulen dürfen in einzelnen Bundesländern ab heute wieder in begrenztem Umfang öffnen. Voraussetzung dafür ist insbesondere die Einhaltung der Hygienevorschriften, des Mindestabstands und bestimmter Raumgrößen. Auf der Seite des Verbands deutscher Musikschulen findet sich eine Liste mit den aktuellen Bestimmungen für die einzelnen Bundesländer. Ausnahmen beziehungsweise Sonderregelungen gibt es teilweise für Gesangsunterricht und Blasinstrumente.

04.05.2020