Allianz der Freien Künste begrüßt geplante Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz
Die Allianz der Freien Künste begrüßt die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplanten Anpassungen im Künstlersozialversicherungsgesetz, die im Rahmen einer umfassenden Novelle des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen sind. Selbstständige Künstler*innen bleiben demnach über die Künstlersozialkasse (KSK) krankenversichert, wenn die künstlerische Tätigkeit überwiegt. Nach der bisherigen Regelung kommt es zum Verlust des Versichertenschutzes in Kranken- und Pflegeversicherung bei der KSK, wenn in einem selbstständigen nicht-künstlerischen Nebenjob monatlich mehr als 450 Euro verdient wird. Diese Einkommensgrenze gilt derzeit nur bei selbstständigen, nicht jedoch bei abhängigen Nebenjobs. Eine Corona-bedingte Sonderregelung, die einen selbstständigen Zuverdienst von bis zu 1.300 Euro ohne Verlust des Versicherungsschutzes über die KSK ermöglicht, läuft zum 31. Dezember 2022 aus.
„Die geplanten Änderungen werten wir als wichtige Verbesserung für die soziale Absicherung von selbstständigen Künstler*innen”, sagt Lena Krause, Sprecherin der Allianz der Freien Künste. „Die für viele Kolleg*innen existenzbedrohliche Coronakrise zeigt eindrücklich, wie wichtig ein angemessener Schutz gerade für die soloselbstständigen Angehörigen der freien Szenen ist – selbst wenn diese neben ihrer künstlerischen Arbeit eine andere selbstständige Tätigkeit ausüben müssen.“
Die Allianz der Freien Künste sieht in der geplanten Anpassung ein Handeln im Sinne der Künstler*innen und eine folgerichtige Konsequenz aus der Covid19-Pandemie. Gleichzeitig mahnt der spartenübergreifende Zusammenschluss von 19 Bundesverbänden für den Kunstbereich passende Kriterien zur Definition der Haupttätigkeit und die Einbeziehung fachlicher Expertise aus den freien Szenen bei deren Erarbeitung an.
Gesetzesvorschlag zur KSK: bald mehr Zuverdienst möglich?
Das Bundeskabinett hat am 12. Mai einen Gesetzesvorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) gebilligt, wonach Künstlerinnen und Künstler übergangsweise deutlich mehr Geld als sonst mit nicht-künstlerischer Tätigkeit verdienen dürfen, ohne ihren Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse (KSK) zu verlieren. Die Verdienstgrenze für selbstständige, nicht künstlerische Arbeit, die normalerweise wie für Minijobs bei 450 Euro liegt, wird bis Ende 2021 auf 1.300 Euro pro Monat angehoben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse bestehen bleiben, den die Kulturschaffenden andernfalls verlören.
Die Künstlersozialkasse soll außerdem 2022 zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialabgabe eine weitere Erhöhung des Bundeszuschusses um 84,5 Millionen Euro erhalten, um fehlende Einnahmen auszugleichen. Kultureinrichtungen und kulturwirtschaftliche Betriebe müssen eine prozentuale Abgabe auf an Künstler*innen gezahlte Honorare an die Künstlersozialkasse zahlen. Weil ihre Einnahmen wegbrechen, zahlen sie seit Beginn der Pandemie auch entsprechend wenig in die KSK ein.
Achtung: KSK muss über Mutterschaft unterrichtet werden
Selbstständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, müssen während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) der Künstlersozialkasse mitteilen, ob sie ihre Tätigkeit nach dem Mutterschutz wieder aufnehmen werden. Tun sie das nicht, wird die Mitgliedschaft automatisch gekündigt, weil angenommen wird, dass der Betreuungsaufwand für ein Kind keine künstlerische Tätigkeit mehr möglich macht (!). Anders wird anscheinend bei werdenden Vätern verfahren, bei ihnen wird angenommen, dass ihre Partnerin sich um die Kinder kümmert. Klingt diskriminierend? Die Künstlerin Susanne Wagner beschäftigt sich ausführlich in einem Blogartikel mit der Frage, ob die Künstlersozialkasse sozial für Frauen ist.
Übrigens bleibt während des Mutterschutzes die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse und damit die Sozialversicherungspflicht erhalten, es werden aber keine Beitragszahlungen fällig. Die Versicherung bei der KSK ist in der Zeit also komplett beitragsfrei. Die KSK muss aber über den Bezug von Mutterschaftsgeld unterrichtet werden. Dafür hält sie entsprechende Formulare bereit.
Allianz der Freien Künste fordert Gesetzgeber zur wirksamen Unterstützung von KSK-Versicherten auf
Neue Zahlen, altes Problem – MIZ veröffentlicht Statistik zum Einkommen von Musiker*innen
Das Deutsche Musikinformationszentrum (MIZ) hat eine neue Statistik veröffentlicht, nach der Versicherte in der Künstlersozialkasse (KSK) im Jahr 2019 durchschnittlich knapp 14.500 Euro verdienen werden. Klare Einkommensunterschiede zeigen sich jedoch nicht nur zwischen den Arbeitsfeldern: Das MIZ hat die Daten erstmals geschlechterspezifisch aufbereitet und macht wieder einmal sichtbar, dass das prognostizierte Einkommen der freiberuflichen Frauen in allen von der KSK aufgeführten Tätigkeitsbereichen teilweise deutlich unterhalb des Einkommens der Männer liegt. Dies gilt auch für die Arbeitsbereiche, in denen Frauen die Mehrheit der Versicherten darstellen. Interessant ist dabei auch die Aufstellung darüber, wie viele Männer und Frauen für die verschiedenen Berufgruppen registriert sind. So liegt der Frauenanteil bei den freiberuflichen Musiker*innen im Bereich Klassik sogar leicht über 50% (1957 Frauen/1848 Männer), bei der U- Musik jedoch weit darunter (Jazz: 372 Frauen/2880 Männer, Pop-, Rock-, Jazz-, Unterhaltungsmusik: 800 Frauen/5480 Männer). Dabei verdienen Frauen in allen genannten Kategorien zwischen 3000-4000€ weniger als ihre männlichen Kollegen. Unter den Sänger*innen der Populärmusik, wo der Frauenanteil etwas mehr als 50% beträgt, ist der Unterschied in der Bezahlung deutlich höher: männliche Sänger verdienen mit 20.086 € deutlich über dem Durchschnitt, währen Frauen sich mit 13.048 € begnügen müssen.
Besonders klein ist der Frauenanteil unter den Komponist*innen – 412 Komponistinnen stehen 3359 Komponisten gegenüber. Einen besonders großen Pay-Gap haben die Librettist*innen und Textdichter*innen zu verzeichnen: Männer verdienen hier mit durchschnittlich 48.936€ mehr als dreimal so viel wie ihre Kolleginnen (12.335€). Die vollständige Statistik ist hier nachzulesen.
Das MIZ und der Dachverband Deutscher Musikrat stellen fest, dass 14.500 Euro Jahreseinkommen deutlich unter dem gesetzlich geregelten Mindestlohn liegen und für eine hochqualifizierte künstlerisch-pädagogische Arbeit absolut nicht angemessen sind. Darum fordert der Verband Gegenmaßnahmen von der Bundespolitik. Dem können wir uns nur anschließen.