BGH urteilt über zulässiges „häusliches Musizieren“

Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte vor kurzem das Urteil im Rechtsstreit zum Trompetenspiel in einem Augsburger Reihenhaus (AZ: V ZR 143/17). Hausmusik müsse in gewissen Grenzen als übliche Freizeitbeschäftigung möglich sein, urteilte der Karlsruher BGH in dem Verfahren. Maßstab sei der verständige Durchschnittsmensch. Es komme allerdings immer auf den Einzelfall an. Die Art des Instruments, die wahrnehmbare Lautstärke im Nachbarhaus und mögliche Erkrankungen der Nachbarn müssten berücksichtigt werden. Der für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat hält 2-3 Stunden an Wochentagen und 1-2 Stunden an Sonn- und Feiertagen als Richtwert für angemessen. Dabei seien Ruhezeiten über Mittag und in der Nacht einzuhalten. Ob ein*e Berufsmusiker*in übe, spiele keine Rolle. „Er kann nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte haben„, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann.

Der Senat verwies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Dieses hatte dem Musiker lediglich 10 Übungsstunden pro Woche werktags zu bestimmten Zeiten im Dachgeschoss und an maximal 8 Samstagen und Sonntagen je eine Stunde zugestanden. „Die Maßstäbe des Landgerichts sind zu streng„, sagte Stresemann. Auch über die Frage, ob der Trompeter weiterhin Schüler*innen zwei Stunden pro Woche unterrichten darf, muss das Landgericht neu entscheiden. Hier kommt es nach BGH-Auffassung auch darauf an, ob nur Tonleitern geübt werden und wie viele falsche Töne ein*e Schüler*in spielt.

Quelle: dpa

30.10.2018